100601 Verordnung Sicherheit und Ordnung - goslar.de
2015-2-9 · nen benötigte motorbetriebene Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die zur Durchführung hoheit-licher oder von der Stadt Goslar in Auftrag gegebener Aufgaben benötigt werden, sind hiervon ausgenommen. Außerhalb der Wege ist auch das Befahren mit Fahrrädern und anderen nichtmotorisier-ten Fahrzeugen in den genannten Anlagen verboten.